Satzung

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Satzung


Solling-Zweigverein Neuhaus im Solling e.V.
Sitz Neuhaus im Solling
- gegr. 1888 -

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen "Solling-Zweigverein Neuhaus im Solling e.V.", er hat seinen Sitz in Neuhaus im Solling und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Holzminden eingetragen werden.
(2) Der Solling-Zweigverein Neuhaus im Solling e.V. ist Mitglied im Sollingverein e.V. mit Sitz in Neuhaus im Solling.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Heimatpflege.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Werbung für das Wandern und Pflege des Wanderns, Unterhaltung und Bau von Schutzhütten, Aussichtstürmen und Ruhebänken.
2. Betreuung des Wandergebietes durch
a) Förderung von Maßnahmen der Landschaftspflege, des Natur-, Heimat-, und Umweltschutzes;
b) Anlage und Unterhaltung von Wanderwegen;
c) Kennzeichnung der Wege;
d) Beratung des Sollingwanderers.
3. Bildung und Förderung von Jugend- und Sollingheimatgruppen;
4. Sammlung und Pflege des Sollinger Volkstums (Volkslied, Volkstanz, Bräuche, Trachten, Spiele, Mundart und Schrifttum);
5. Zusammenarbeit mit dem „Zweckverband Naturpark Solling-Vogler“ bei der Erschließung des Naturparks;
6. Unterstützung der Vereinsmitglieder und anderer Interessierter bei der Planung und Ausführung solcher Maßnahmen.
(3) Der Solling Zweigverein Neuhaus im Solling e.V. strebt an, diese gemeinnützigen Aufgaben in Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Stellen zu lösen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Solling-Zweigverein Neuhaus im Solling e.V. kann jeder werden, der sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling e.V.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Solling-Zweigverein Neuhaus im Solling e.V. ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Geschäftsjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
(3) Ausschlussgründe sind
a) Gröblicher Verstoß gegen Ziele und Aufgaben des Sollingvereins,
b) Schädigung des Ansehens und der Bestrebungen des Sollingvereins,
c) Nichtzahlung des Beitrages nach voraufgegangener Mahnung.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling e.V. endgültig.


§ 5 Beiträge
(1) Die Mitgliederversammlung des Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling e.V. setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Die Beiträge sind bis zum 30. April des Geschäftjahres an den Solling-Zweigverein Neuhaus im Solling e.V. zu zahlen.
(2) Beitragsrückstand führt zum Verlust des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zuwendungen dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom lebensältesten stellvertretenden Vereinsvorsitzenden geleitet. Die Vorstandswahl wird vom lebensältesten anwesenden Mitglied geleitet.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl des Vorstandes gem. § 8 (1) und der Kassenprüfer;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
d) Satzungsänderungen;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Wahl von Vereinsmitgliedern für bestimmte Aufgaben;
g) Alle Entscheidungen die nicht dem Vorstand zur Entscheidung nach § 8 zugewiesen sind;
h) Auflösung des Vereins.
(4) Der Vorsitzende des Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling e.V. beruft Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung) jährlich mindestens einmal ein. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladungsfrist eingehalten wurde. Einmal jährlich hat der Vorstand Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten.
(5) Der Vorsitzende des Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling e.V. muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit fordert, oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(6) Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut in die Niederschrift zu übernehmen. Zur Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, ausgenommen Beschlüsse zu §§ 11 und 12.


§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling besteht aus
a) Dem Vorsitzenden
b) Den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) Dem Schriftführer
d) Dem Kassenverwalter
Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
Nach außen vertreten den Verein der Vorsitzende allein, die Stellvertreter gemeinschaftlich.
(3) Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Festlegung der Richtlinien für die laufende Geschäftsführung.
c) Überwachung der gesamten Arbeit des Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling.
d) Vorschlag von zu ehrenden Mitgliedern an den Sollingverein.
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(4) Der Vorstand des Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling ist berechtigt, Entscheidungen mit Kostenfolgen bis zu einer Höhe von 1.000 € für die entschiedene Maßnahme zu treffen, ohne dass die Mitgliederversammlung darüber beschließen muss.
(5) Der Kassenverwalter führt die Kasse des Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling e.V., sorgt für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge und für sichere und zinstragende Anlage des Vereinsvermögens und der Kassenbestände. Er ist, ebenso wie der Vorsitzende, allein kontoverfügungsberechtigt.
(6) Der Kassenverwalter legt der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung vor, die durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft wurde.

§ 9 Kassenprüfer
(1) Die Kasse des Solling–Zweigvereins Neuhaus im Solling e.V. wird jährlich von zwei Kassenprüfen geprüft.
(2) Die Amtzeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr ist von der Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer zu wählen. Eine durchgehende Amtszeit von vier Jahren ist nicht zulässig.


§ 10 Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung oder Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. Der Vorstand ernennt die Ausschussmitglieder, die ihren Vorsitzenden wählen. Diese berufen im Einvernehmen mit dem Vorstand die Ausschüsse im Bedarfsfall ein.

§ 11 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder.

§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck besonders berufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen einfache Stimmenmehrheit.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Holzminden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - Heimatpflege im Bereich der ehemaligen Gemeinde Neuhaus im Solling - zu verwenden hat.


§ 13 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.
(2) Die Mitglieder des bisherigen "Solling-Zweigverein Neuhaus im Solling" sind mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder des "Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling e.V."
(3) Die bisherigen Organe des Solling-Zweigvereins Neuhaus im Solling behalten ihr Amt bis zur Jahreshauptversammlung 2005.
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